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VEREINSSATZUNG

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen CHoG - CHAMPIONS ohne GRENZEN

 

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

 

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

(1) Der Verein " CHoG - CHAMPIONS ohne GRENZEN " verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Hilfe für Flüchtlinge sowie die Förderung des Völkerverständigungsgedankens und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.

 

(3) Zur Erreichung der Vereinszwecke werden verschiedene Sport- Bildungs- und/oder soziokulturellen Angebote an den betroffenen Personenkreis gemacht: Ziel des Vereins ist die Verwirklichung des Satzungszwecks insbesondere durch die Durchführung von offenen und kostenlosen Fußball- und Begegnungsprojekten für Flüchtlinge verschiedener Herkunft, unterschiedlichen Alters und Geschlechts. Diese werden begleitet durch Projekte, die den Flüchtlingen die Möglichkeiten zum Erlernen von Sprache, Orientierung und Sozialkompetenzen eröffnen sollen. Dabei strebt der Verein an, das psychische und physische Wohlbefinden der Teilnehmenden zu stärken, das gegenseitige Verständnis zu fördern, Vorurteile abzubauen, die Erhaltung der individuellen Identität zu unterstützen und Informationen über Fluchthintergründe und Lebensumstände von Flüchtlingen für Flüchtlinge zu verbreiten.

 

Unsere Kernprojekte sind:

 

(a) CHAMPIONS ohne GRENZEN Mixed - offenes Fußballprojekt für geflüchtete Menschen ab 16 Jahren

 

(b) CHAMPIONS ohne GRENZEN Ladies - offenes Fußballprojekt für geflüchtete Frauen ab 16 Jahren

 

(c) CHAMPIONS ohne GRENZEN Kids - offenes Fußballprojekt für geflüchtete Kinder bis 16 Jahren

 

(d) Organisation und Durchführung von begleitenden Angeboten zum Erlernen von Sprache, Orientierung und Sozialkompetenzen

 

(e) Organisation und Durchführung von Breiten- und Freizeitsportveranstaltungen für und mit gesellschaftlich benachteilige(n) Menschen (z.B. Freundschaftsspiele oder der Kick Out Rasicm Cup)

 

(f) Organisation und Durchführung von soziokulturellen Veranstaltungen zur Förderung von interkulturellen Begegnungen und Verständigung (z.B. das Kochprojekt Grenzenlos Kochen, Tagungen, Kongresse, Workshops zum Thema Sport, Flucht und Flüchtlinge)

 

(4) Zur Erreichung der Ziele strebt der Verein eine engagierte Mitarbeit in geeigneten Verbänden an sowie Kooperationen mit bspw. sozialen Einrichtungen, Beratungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe, staatlichen Institutionen, Sportvereinen, sowie mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, breite gesellschaftliche Bündnisse zum Wohle von Flüchtlingen aufzubauen, um ihnen eine selbstbewusste und eigenverantwortliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung sind bestimmt durch kooperatives und transparentes Handeln.

 

(5) Der Verein CHoG - CHAMPIONS ohne GRENZEN ist seinem Charakter nach unabhängig und weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral. Die Mitglieder sowie Mitarbeitende des Vereins orientieren sich in Arbeits- und Verhaltensweise an dem in § 2, Absatz 3 formulierten Vereinsziel. Der Verein verfolgt einen ganzheitlichen und Gemeinwesen orientierten Arbeitsansatz. Prinzipien wie Respekt, Dialog, Transparenz, Fairness und soziales Engagement dienen als Leitgedanken und werden durch die praktische Arbeit mit Leben gefüllt. Dies betrifft sowohl den Umgang mit Teilnehmenden, Partnerorganisationen und Öffentlichkeit als auch die internen Arbeitsprozesse. Ungeachtet der Würdigung ehrenamtlichen und selbstlosen Handelns strebt der Verein unter Berücksichtigung seiner logistischen, finanziellen und personellen Ressourcen unter anderem folgende Ziele an: - eine angemessene Bezahlung von Praktika, freier Mitarbeit und ähnlichen Arbeitsformen - eine Beteiligung aller Mitglieder an Maßnahmen des Vereins - eine Förderung von Aus-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Mitglieder und Mitarbeitende

 

(6) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende einstellen. Diese werden vom Vereinsvorstand nach vorhergehendem Beschluss der Mitgliederversammlung eingestellt und entlassen.

 

(7) Der Verein kann über Berlin hinaus tätig werden.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch mindestens eine*n gesetzliche*n Vertreter*in zu stellen.

 

(3) Soweit juristische Personen Mitglieder sind, entsenden sie eine*n Vertreter*in in die Mitgliederversammlung.

 

(4) Die Mitglieder werden angehalten, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen

 

(5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, zum Monatsende.

 

(6) Ordentliche Mitglieder haben, nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Gebührenordnung, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

(7) Als Fördermitglied kann aufgenommen werden, wer den Verein lediglich finanziell unterstützen möchte. Fördermitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Sie können jedoch Anträge stellen und an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben, nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Gebührenordnung, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

(8) Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Zahlung der Beiträge aus einem wichtigen Grund erlassen, reduzieren oder stunden.

 

(9) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

 

(10) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

(11) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, es trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 12 Monate im Rückstand bleibt oder eine objektiv feststellbare Inaktivität des Mitglieds feststellbar ist. Das Mitglied wird vor einer möglichen Aberkennung rechtzeitig schriftlich informiert. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

(12) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einen Monats an den Vorstand zu richten ist.

 

§ 4 (Organe des Vereins)

 

(1) Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

 

§ 5 (Vorstand)

 

(1) Der Vorstand, im Sinne des §26 BGB, besteht aus mindestens 3 oder 5 Vorstandsmitgliedern.

a) Erste_r Vorsitzende_r

b) Ein_e bis drei stellvertretende Vorsitzende

c) Kassenwart_in

 

(2) Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. In dringenden Fällen entscheidet die oder der 1.Vorsitzende.

 

(6) Für den Vorstand wird ein Haftungsausschluss aus dem laufenden Geschäftsbetrieb festgelegt. Eine Haftung erfolgt nur bei grober Fahrlässigkeit. Der Vorstand darf keine Geschäfte tätigen, deren Wert das Vereinsvermögen überschreitet. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Schuldanerkenntnisse rechtsverbindlich zu unterschreiben, bzw. Darlehen aufzunehmen.

 

(7) Die oder der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihr Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

(8) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und werden von dem Vorsitzenden unterzeichnet.

 

(9) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.

b) Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten gemäß § 26 BGB.

c) Der Vorstand handelt gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

 

(11) Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist zulässig.

 

(12) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten eine_n Geschäftsführer_in ernennen. Diese_r kann Mitglied des Vereins sein. Sie oder er ist an die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden und in diesem Rahmen in seinen Entscheidungen frei. Sie oder er ist zur vertraulichen Zusammenarbeit mit dem Vorstand verpflichtet und sowohl dem Vorstand als auch der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet.

 

(13) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelne Inhalte der Satzung insoweit ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen.

 

(14) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn keine Vorstandsmitglieder widersprechen.

 

§ 6 (Mitgliederversammlung)

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt elektronisch oder telefonisch und bei Nichterreichen per Brief durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen, die sich in Eilfällen auf drei Tage verkürzt (in diesen Fällen bedarf die Einladung nicht der Schriftform), bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(5) Eine geheime Abstimmung bei Wahlen muss erfolgen, wenn wenigstens 20 Prozent der Stimmberechtigten dies fordern.

 

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird an die Mitglieder verschickt.

 

§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

 

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant*innen e.V., Oranienstr. 159, 10969 Berlin Zwecks Verwendung für Beratungsangebote.

 

 

Berlin, 31.10.2014

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